I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR KÄUFER

  1. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1.1. Das jeweils der Auftragserteilung zu Grunde liegende Angebot des Verkäufers ist unverbindlich und freibleibend erstellt worden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Anhängers schriftlich bestätigt. Der Verkäufer behält es sich vor, die Annahme eines Auftrags abzulehnen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller binnen 7 Tagen schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
1.2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß gegen diese Regelung kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
1.3. Die Angebote des Verkäufers richten sich ausschließlich an Gewerbekunden, Behörden, Vereine sowie soziale und kirchliche Einrichtungen im Sinne des §14 BGB. Unser Angebot richtet sich nicht an Verbraucher im Sinne des §13 BGB. Die Mieter versichert mit seiner Unterschrift, dass er ein Gewerbekunde, eine Behörde, ein Verein oder eine soziale oder kirchliche Einrichtungen im Sinne des §14 BGB ist.
1.4. Der Käufer willigt ein, dass die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben und verarbeitet werden dürfen. Insbesondere ist der Verkäufer dazu berechtigt, im Falle einer säumigen Zahlung aus dem Vertragsverhältnis, die personenbezogenen Daten gesichert an COEO Inkasso zu übermitteln. Für jede darüber hinaus gehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen. Der Käufer willigt ein, dass der Verkäufer folgende Kontaktwege nutzen darf: Email, Fax, Whatsapp, und SMS.

Der Käufer ist gemäß Artikel 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber der DANSTEP GmbH um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zum Käufer gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Artikel 17 DSGVO kann der Mieter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jederzeit gegenüber der DANSTEP GmbH die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Der Käufer kann darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die hiermit erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Der Mieter kann den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an die DANSTEP GmbH übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.
1.5. Der Kaufgegenstand darf ausschließlich bei laufendem Dunstabzug und geöffneter Klappe betrieben werden.
1.6. Die Regelungen für die mobile Gastronomie und deren Zulassung weichen je nach Land, Bundesland, Stadt, Gemeinde und Kreis stark voneinander ab. Daher legt die DANSTEP GmbH den Kunden vor der Beauftragung nahe, die Details des Angebots / der Skizze mit der zuständigen Behörde zu besprechen und auf eine Zulassung zu prüfen. Insbesondere die Regelungen zum Thema Hygiene und Dunstabzug weichen untereinander stark ab. Da die DANSTEP GmbH stets nach den Wünschen der Kunden ausbaut, obliegt die Vorabprüfung der Zulassung und Eignung des Fahrzeugs für den gewünschten Verkaufsort und die Einsatzart dem Kunden/ Käufer. Insbesondere raten wir dem Käufer die Dimension des Dunstabzugs, der Elektro- und Gaseinbauten und der sonstigen Installationen mit den am Aufstellungsort geltenden, Vorschiften abzugleichen.
1.7. Mit der Unterschrift bestätigt der Kunde, dass die DANSTEP GmbH Bildmaterial des Endprodukts anfertigen darf und dieses zu Dokumentations-, Angebots- und Werbezwecken nutzen darf.
1.8. Beschaffenheit von Selbstfahrerverkaufsfahrzeugen: Die angebotenen EU-Fahrzeuge sind kurzzeitig gemäß der gültigen Bestimmungen der Europäischen Union im EU- Ausland zugelassen worden. Die Fahrzeuge verfügen über eine kurzzeitige Zulassung im EU- Ausland mit einer maximalen Dauer von 14 Tagen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Fahrzeuge möglicherweise geringfügige Abweichungen in Ausstattung und technischer Spezifikation im Vergleich zu Fahrzeugen mit nationaler Zulassung aufweisen können. Daher wird eine Zulassung in der Regel an zweiter Stelle in der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgen.
1.9. Folierung bei Selbstfahrerverkaufsfahrzeugen: Kunden, die sich für den Kauf eines Selbstfahrerverkaufsfahrzeugs entscheiden, welches für eine Folierung zum Folierer gefahren wird, akzeptieren, dass diese Fahrzeuge eine Gesamtlaufleistung von bis zu maximal 200 km aufweisen können. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass diese Laufleistung als Teil des Kaufvertrags betrachtet wird und keine Rückerstattung oder Minderung des Kaufpreises aufgrund dieser zurückgelegt Strecke gewährt wird.

  1. Preise

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen werden in der schriftlichen Auftragsbestätigung niedergelegt.

  1. Zahlung

3.1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind entsprechend der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Regelung zu entrichten. Der Rechnungsbetrag ist per Banküberweisung zu begleichen. Für Barzahlungen berechnet die DANSTEP GmbH eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,25 % des Zahlbetrags. Diese wird gesondert fakturiert.
3.2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
3.3. Bei Nichtzahlung der vertraglich vereinbarten Anzahlung innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist erfolgt eine automatische Weitergabe an COEO Inkasso / Firstdebit zur weiteren Verfolgung. Jeder weitergegebene Vorgang ans Inkassounternehmen zieht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 125,00 EUR netto nach sich, welche durch die DANSTEP GmbH an den Kunden berechnet wird.

  1. Lieferung und Lieferverzug

4.1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Erhalt der Anzahlung aus der Auftragsbestätigung. Verbindlich terminierte Auslieferungen und Fertigstellungen als kunden- und / oder lieferantenseitige Vorgabe, können nur eingehalten werden, wenn kundenseitig fristgerecht, gemäß der vereinbarten Fristen, ein verbindlicher Finanzierungsnachweis oder eine vollständige Anzahlung erfolgt. Insofern dies nicht fristgerecht erfolgt, so verzögert sich die Fertigstellung. Die DANSTEP GmbH macht mit Ablauf einer 4-wöchigen Frist ab Auftragserteilung Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Basiszins gemäß § 247 BGB auf die Anzahlungssumme geltend.
4.2. Der Käufer kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises.
4.3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4.4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
4.5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4.6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Anhänger zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnittes genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4.7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Anhängers Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
4.8. Bei individuell gefertigten Aufträgen bestimmt der Verkäufer die Anordnung der Einbauten, insofern der Käufer dem Verkäufer nicht spätestens bis zu 7 Tagen nach Erteilung des Auftrags eine Handskizze übermittelt oder eine Skizze des Verkäufers gegenzeichnet.
4.9. Sollte der Käufer eine Folierung des Kaufgegenstands über den Verkäufer beziehen, so ist das endgültige Design binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich freizugeben. Sollte dies nicht innerhalb dieser Frist geschehen, so verlängert sich die Lieferzeit des Kaufgegenstands um die jeweilige Fristüberschreitung.
4.10. Bei einer Verbringung des Kaufgegenstands durch den Kunden in ein Drittland obliegt die Zollabwicklung / Verzollung inklusive der anfallenden landesspezifischen Verzollungsgebühren dem Käufer / Kunden.
4.11. Sollte dem Kunden / der Kundin ein fester Liefertermin zugesichert worden sein, so akzeptiert der Kunde / die Kundin bei Verzögerungen die zwischenzeitliche, kostenlose Überlassung eines Modells der GASTRO Standard- oder Gastro Master-Kategorie für die maximale Dauer von bis zu 4 Wochen ab dem zugesicherten Fertigstellungsdatum unter Verzicht der kundenseitigen Geltendmachung eines Lieferverzugs .

  1. Abnahme

5.1. Der Käufer ist verpflichtet, den Anhänger innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
5.2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 45 Prozent des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer Schaden oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
5.3. Eine Auflösung des Vertrags nach Erteilung des Auftrags ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings räumt der Verkäufer dem Käufer eine Vertragsaufhebung gegen Bezahlung von 30 % des nicht rabattierten Listpreises aus seiner Bestellung ein insofern der Käufer den Rücktrittwunsch innerhalb von 4 Wochen ab Auftragserteilung schriftlich äußert.
5.4. Ab dem 8. Tage nach schriftlicher Bekanntgabe der Bereitstellung (Fertigstellungsanzeige) durch den Verkäufer fallen tägliche Stellplatzgebühren an. Die Stellplatzgebühren sind direkt an den Verkäufer zu entrichten und betragen 21,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer je Kalendertag.
5.5. Vor Auslieferung durch die DANSTEP GmbH ist zwingend eine Freigabe durch den Kunden / die Kundin zu erteilen. Durch die Bestätigung der Freigabeanforderung erteilt der Kunde / die Kundin die Freigabe zur Auslieferung des von der DANSTEP GmbH individuell nach Kundenwunsch hergestellten Fahrzeugs. Der Kunde / die Kundin bestätigt, dass das Fahrzeug, die Einbauten, die Geräte und sonstigen Beschaffenheiten vollumfänglich dem erteilten Auftrag entsprechen und in dieser Form mit der Freigabeerklärung abgenommen werden. Sollte diese Freigabe nicht erteilt werden, so ist das Fahrzeug vor Auslieferung durch den Kunden / die Kundin am Firmensitz der DANSTEP GmbH abzunehmen. Andernfalls kann keine Auslieferung erfolgen. Die Prüfung auf Sachmängel [bspw. Kratzern, Schrammen, Dellen] bleibt hiervon unberührt und wird am Ablieferort nochmalig durchgeführt.

  1. Änderungswünsche nach Vertragsabschluss

6.1. Die DANSTEP GmbH fertigt das Produkt entsprechend der Auftragsbestätigung. Sollte der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages weitere Änderungswünsche haben, so wird der zusätzliche Aufwand jeder Anpassung der Auftragsbestätigung pauschal mit 125,00 EUR netto durch den Verkäufer an den Käufer fakturiert.
6.2. Sollte die Anpassung eine neue Zeichnung durch den Verkäufer samt Freigabe durch den Käufer erfordern, so wird für die Anpassung / Erstellung der Zeichnung eine Aufwandspauschale von 85,00 EUR netto durch den Verkäufer an den Käufer fakturiert.

  1. Beklebung / Folierung (Wrapping) | Planenvorbauten, Dachwerbung und sonstige Anbauten

7.1. Die DANSTEP GmbH beauftragt, nach Erhalt des Auftrages durch den Käufer, ein Fachunternehmen mit der Anbringung einer Außen-/ Innenfolierung des gewünschten Produkts. Der Käufer nimmt eigenständig Kontakt mit dieser Fachfirma auf. Die Machart und das Design der Folierung wird direkt zwischen Käufer und der beauftragten Fachfirma abgestimmt und durch den Käufer an die Fachfirma freigegeben. Die DANSTEP GmbH weisst darauf hin, dass es bei der Beauftragung einer Außenfolierung in den Farben „schwarz, anthrazit, dunkelgrau“ durch starke Hitzeeinwirkung zu Blasenbildungen im GFK an der Außenhaut des Anhängers / Fahrzeuges kommen kann. Die Anbringung einer solchen Folierung wird auf kundeneigenes Risiko durch die Fachfirma durchgeführt.
7.2. Der Käufer ist für die witterungsgemäße Sicherung (und Demontage) des Fahrzeugs/ Containers, der An- und Aufbauten, Werbeelemente und -anbauten, (Planen-)vorbauten, Türen und Klappen im Falle von Schnee, Wind und Sturm, Erdbeben und sonstigen Elementarereignissen verantwortlich. Schäden in Folge dieser Ereignisse sind vom Kunden zu tragen.

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der Anhänger sowie der Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II bleiben bis zum kompletten Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Anhänger im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
8.2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Anhänger wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Anhängers im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Anhängers geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Anhängers.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 15 Prozent des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
8.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Anhänger weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
8.4. Vereinbaren Käufer und Verkäufer eine Ratenzahlung, so ist der Verkäufer berechtigt, diese umgehend und vollumfänglich aufzukündigen, insofern der Käufer den Pflichten aus dieser Ratenzahlungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Die Zahlungsfristen und sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung, welche einen Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält. Der Käufer wurde über diese mögliche Aufkündigung der Vereinbarung bei verspäteter/ausbleibender Zahlung oder Unterlassen weiterer Vertragsbestandteile aufgeklärt und informiert. Der Verkäufer fakturiert sodann die offene Forderung mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen unverzüglich und in vollem Umfang an den Käufer.

  1. Haftung für Sachmängel

9.1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Anhängers. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
9.2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9.3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
9.4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer geltend machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. Erfüllungsort zur Mängelbeseitigung/ Nacherfüllung ist der Firmensitz des Verkäufers.
b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Anhängers Sachmängelansprüche aufgrund des Anhängers geltend machen.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
9.6. Durch Eigentumswechsel am Anhänger werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
9.7. Der Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen ist der von uns angegebene Geschäftssitz.
9.8. Im Falle der Verpflichtung zur Mangelbeseitigung und Nachbesserung schließt die DANSTEP GmbH ausdrücklich die Übernahme von Kosten für Übernachtung, Aufwendungen zur Werksverbringung und Reise, sowie jegliche Übernahme von kundenseitigen Verdienstausfällen während der Nachbesserungs- und Reisezeit aus. Jegliche anfallenden Kosten in Zusammenhang mit der Durchführung von Nachbesserungsmaßnahmen obliegen dem Käufer. Die Parteien erklären sich einverstanden, im Rahmen der Nachbesserung kooperativ zusammenzuarbeiten, um eine effiziente und zeitnahe Lösung zu gewährleisten. Etwaige abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden.
9.9. Silikonfugen sind nach DIN 52460 Wartungsfugen und unterliegen nicht der Gewährleistung.
9.10. Die Absperrhähne des Wassersystems und der Wasserhahn (auf „warm“ stehend) sind bei (zu erwartendem) Frost geöffnet zu lassen. Frostschäden unterliegen nicht der Gewährleistung.
9.11. Das Dach von Fahrzeugen / Anhängern / Hodai-Containern darf nicht betreten oder mit Gewichten belastet werden. Fahrzeuge, Anhänger und Containern müssen zum Wasserablauf mit mind. 1% Gefälle aufgestellt werden.
9.12. Im Falle einer Gewährleistungs-/ Sachmangelanzeige ist das betreffende Gerät durch den Kunden/ die Kundin auszubauen / zu deinstallieren und so bereitzustellen, dass der Monteur direkten Zugriff zur Fehlerprüfung und Instandsetzung hat. Eine Bearbeitung des Gewährleistungsantrags im eingebauten Zustand ist in der Regel nicht möglich. Sollte das Gerät nicht zugänglich sein und der Monteur daher seinem Auftrag nicht nachkommen können, so hat der Antragssteller / Kunde / Kundin die Kosten des Einsatzes zu tragen.

  1. Haftung für sonstige Schäden

10.1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
10.2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
10.3. Für anfallende Ordnungswidrigkeiten, Strafzettel und Bußgeldbescheide berechnet die DANSTEP GmbH eine Handlingpauschale / Dienstleistungsgebühr in Höhe von 38,50 EUR netto. Die Kosten werden dem jeweiligen Kunden / der jeweiligen Kundin in Rechnung gestellt. In der Regel wird zudem die Strafgebühr direkt 1:1 an den Kunden / die Kundin durch die DANSTEP GmbH weitergereicht.

  1. Gerichtsstand

11.1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
11.2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

  1. Datenspeicherung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden und hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren und nicht in herkömmlicher Urkundenform aufbewahren. Alle auf dieser Webseite erhobenen Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) behandelt. Eine Weitergabe von persönlichen Daten an Dritte ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erfolgt nicht. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Webseite.

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges

13.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem das vermietete Mietobjekt gelegen ist.
13.2. Soweit nicht anders vereinbart ist die Kreisstadt Mettmann Gerichtsstand für etwaige Streitfälle.
13.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

Wülfrath, Fassung vom 01. Juli 2020

II. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR MIETER

1. Allgemeines
1.1. Der Vermieter gewährleistet, dass der Grill-Imbisswagen dem Mieter während der
vereinbarten Mietdauer uneingeschränkt zum vertragsgemäßen Gebrauch zu Verfügung steht.
1.2. Der Vermieter übernimmt jedoch keine Gewähr für die Eignung des Grill-Imbisswagens
zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der LebensmittelhygieneVOl.
1.3. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass der Mieter angehalten wird, einen
geeigneten Feuerlöscher für den Fall eines Brandes im Fahrzeug zu haben, Auskunft über die Eignung könne bei der Berufsgenossenschaft eingeholt oder beim Vermieter erfragt werden
1.4. Die Angebote des Vermieters richten sich ausschließlich an Gewerbekunden, Behörden,
Vereine sowie soziale und kirchliche Einrichtungen im Sinne des §14 BGB. Unser Angebot richtet sich nicht an Verbraucher im Sinne des §13 BGB. Die Mieter versichert mit seiner Unterschrift, dass er ein Gewerbekunde, eine Behörde, ein Verein oder eine soziale oder kirchliche Einrichtungen im Sinne des §14 BGB ist.
1.5. Die monatliche Mietzahlung ist per Banküberweisung zu begleichen. Für Barzahlungen berechnet die DANSTEP GmbH eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,25 % des Zahlbetrags. Diese wird gesondert fakturiert.
1.6. Bei Nichtzahlung der monatlichen Mietzahlung erfolgt zum 15. des laufenden Monats die automatische Weitergabe an COEO Inkasso / Firstdebit zur weiteren Verfolgung. Jeder weitergegebene Vorgang ans Inkassounternehmen zieht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 125,00 EUR netto nach sich, welche durch die DANSTEP GmbH an den Kunden berechnet wird.

  1. Zu-Stande-Kommen des verbindlichen Mietvertrages

Der Mieter wird auf Folgendes hingewiesen:
2.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, oder per SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über den Grill-Imbisswagen kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder Telefax übermittelt werden.
2.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
2.3. Der Grill-Imbisswagen darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2.4. Da der Mietvertrag unter Kaufleuten [B2B] geschlossen wird, besteht kein mieterseitiges Widerrufs- oder Rücktrittsrecht vom Vertrag. In Abstimmung mit dem Vermieter besteht jedoch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Als verbindlicher Richtwert für die Gebührenerhebung durch die DANSTEP GmbH gelten ab dem 01.06.2021 folgende Sätze:
a. Die einvernehmliche Auflösung erfolgt mehr als 3 Monate vor dem vertraglichen Mietbeginn = Berechnung einer Pauschale in Höhe von 250,00 EUR netto.
b. Die einvernehmliche Auflösung zwischen einem und drei Monaten vor dem vertraglichen Mietbeginn = Berechnung einer vollen Monatsmiete des Anhängers, Zubehörs und der Versicherungspauschale.
c. Die einvernehmliche Auflösung bei weniger als einem Monat vor dem vertraglichen Mietbeginn = Berechnung von anderthalb Monatsmieten des Anhängers, Zubehörs und der Versicherungspauschale.

  1. Haftung des Mieters

3.1. Der Anspruch auf Leistung ist gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen, soweit diese für den Vermieter oder für jedermann unmöglich ist (insbesondere Fälle von höherer Gewalt bei Naturereignissen).
3.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
3.3. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 1 und Ziffer 2 sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
3.4 Der Grill-Imbisswagen ist witterungsbeständig. Jedoch kann bei sehr schlechten Witterungsbedingungen (z. B. starker Wind, Schlagregen, Treibschnee) das Eindringen von Feuchtigkeit konstruktionsbedingt nicht ausgeschlossen werden. Der Grill-Imbisswagen ist konstruktionsbedingt auch nicht völlig einbruchsicher. Der Vermieter haftet nicht für Schäden an Sachen des Mieters (z. B. Verkaufsware, und Einrichtung) die durch Witterungseinwirkung – gleich welcher Art – oder Vandalismus bzw. Einbruchdiebstahl entstehen. Dies gilt nicht, wenn dem Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich Fehler beim Aufbau des Grillwagens vorzuwerfen sind, die für aufgetretene Schäden ursächlich sind.

  1. Instandhaltung

Nach Abschluss der Aufbauarbeiten bzw. nach Abholung durch den Mieter wird der Grillwagen in die Obhut des Mieters übergeben. Die Instandhaltung und Reinigung des Mietobjektes ab dem Zeitpunkt der Übergabe ist alleine Sache des Mieters auf eigene Kosten des Mieters, sofern keine andere Vereinbarung über den Betrieb besteht.

  1. Befestigungsteile

Der Mieter kann am Grill-Imbisswagen Befestigungsteile anbringen. Er ist jedoch verpflichtet, sämtliche von Ihm angebrachte Befestigungsteile vor der Rückgabe des Mietobjektes an den Vermieter wieder vollständig und rückstandsfrei zu entfernen. Hat der Mieter die Befestigungsteile vor der Rückgabe nicht vollständig entfernt, oder gelingt die Entfernung nicht, so ist der Grill-Imbisswagen als beschädigt anzusehen. Die nachfolgenden Regelungen, insbesondere Ziffer 8.2 bis 8.6 gelten entsprechend.

  1. Bauliche Veränderung

Der Mieter darf das Mietobjekt nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters baulich verändern. In jedem Fall ist er im Falle baulicher Veränderungen zu einem vollständigen Rückbau vor Rückgabe an den Vermieter verpflichtet.

  1. Farbanstriche / Beklebungen

Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Mietobjekt farblich (z. B. durch Umlackierung) zu verändern oder Farbanstriche in sonstiger Weise vorzunehmen, die sich nicht rückstandsfrei und leicht wieder entfernen lassen. In jedem Fall ist der Mieter zur Wiederherstellung des Zustands des Mietobjektes in den Zustand, in dem es sich bei der Übergabe befunden hat, verpflichtet. Jegliche Beklebung bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter. Wird diese nicht erteilt, so darf keine Beklebung vorgenommen werden. Entstehende Schäden werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Teilbeklebungen jeglicher Art sind in keinem Falle erlaubt.

  1. Obhutspflichten des Mieters

8.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
• das Mietobjekt bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Sturm, Hagel, Starkregen, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;
• das Mietobjekt bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus entsprechend zu sichern, zum Beispiel ggf. durch eine geeignete Bewachung zur Nachtzeit.
8.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietobjekt, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen, sowie für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Mietobjekt entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
8.3. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
8.4. Wird bei der Rückgabe des Mietobjektes ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Abholung bzw. Anlieferung des Mietobjektes vorhanden war.
8.5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn der Grill-Imbisswagen infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann.
8.6. Nimmt der Vermieter die Reinigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird eine Endreinigungspauschale von 275,00 € netto bei Standardverschmutzung und bei grober Verschmutzung gesondert nach Aufwand ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 64,50 € zzgl. Umsatzsteuer inklusive Reinigungsmittel als angemessene Ersatzleistung vereinbart. Der Mieter erhält im Anschluss eine entsprechende Rechnung übersandt. Der Betrag kann vom Vermieter direkt mit der geleisteten Kaution verrechnet werden.
8.7. Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter die Pflicht, sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
8.8. Das Dach von Fahrzeugen / Anhängern / Hodai-Containern darf nicht betreten oder mit Gewichten belastet werden. Fahrzeuge, Anhänger und Containern müssen zum Wasserablauf mit mind. 1% Gefälle aufgestellt werden.
8.9. Die Mietpartei erhält zwei Diebstahlsicherungen von der DANSTEP GmbH. Eine ist zur Verriegelung der Deichsel vorgesehen, die Zweite ist zur Sperrung des Rades. Nur wenn beide Diebstahlsicherungen angebracht sind, erfolgt im Falle eines Diebstahls eine Regulierung durch die Teilkaskoversicherung.
8.10. Der Mietanhänger kann im Falle eines Diebstahls durch ein Trackingsystem lokalisiert werden.

  1. Auskunftspflichten des Mieters

Der Mieter hat bei Abholung einen gültigen Personalausweis vorzuzeigen. Bei Beauftragung eines Dritten mit der Abholung, so ist eine Kopie des Personalausweises des Mieters und Abholers, sowie eine unterschriebene Vollmacht, welche zur Abholung berechtigt, dem Vermieter zu überreichen.

  1. Änderungen des Stellplatzes

Eine Änderung des Stellplatzes muss der Mieter dem Vermieter aus versicherungsrechtlichen Gründen binnen zwei Werktagen nach Eintritt dieses Falles schriftlich via Post, E-Mail oder Fax mitteilen.

  1. Abholung des Mietgegenstands

Der Mietgegenstand ist am Tage des Mietvertragsbeginns abzuholen. Der Abholtermin ist vorab, frühzeitig, mit dem Vermieter abzustimmen. Sollte die Abholung nicht erfolgen, so ist ab dem 8. Tage nach Mietvertragsbeginn fallen tägliche Stellplatzgebühren an. Die Stellplatzgebühren sind direkt an den Verkäufer zu entrichten und betragen 21,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer je Kalendertag.

  1. Kostenübernahme von Reparaturen | Gas- und TÜV-Abnahmen

Sollte während der Mietdauer ein Defekt entstehen, so übernimmt die DANSTEP GmbH 100 % der Kosten eines Austauschgerätes. Voraussetzung für diese Kostenbeteiligung ist, dass der Mieter das „Reklamations- und Schadensformular“ der DANSTEP GmbH ausgefüllt an die DANSTEP GmbH übermittelt. Der Versand des Austauschgeräts erfolgt binnen 48 Stunden nach Erhalt des vollständig ausgefüllten „Reklamations- und Schadensformulars“. Das defekte Gerät ist binnen 14 Tagen nach Erhalt des Austauschgeräts an den Vermieter zurückzusenden. Versandgebühren zur Rücksendung an die DANSTEP GmbH sind vom Mieter zu tragen. Sollte das defekte Gerät nicht innerhalb der oberhalb genannten Frist bei der DANSTEP GmbH eingehen, so wird das Gerät dem Mieter gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die DANSTEP GmbH übernimmt keine Kosten für eigenbeschaffte Austauschteile /-geräte. Die Kosten des Geräteeinbaus, sowie die Kosten für Verbrauchsmaterialien oder Hilfsmitteln zum Einbau (u.a. Schrauben, Anschlussstücke, Silikon) trägt der Mieter. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass alle Geräte vor Übergabe geprüft und fachgerecht vom Vermieter abgenommen wurden. Sollte nach Einbau eines Austauschgeräts (u.a. Austauschgrill, Umbauten an der Gasleitung) eine neue Gasabnahme fällig werden, so trägt der Mieter eigenständig die Verantwortung für deren Durchführung. Ein (Verdienst)ausfall des Mieters liegt somit nicht im Verschulden des Vermieters und kann nicht in Abzug gebracht werden. Ebenfalls ist die geeignete Stromversorgung und Verkabelung vom Mieter zu prüfen und sicherzustellen. Die DANSTEP GmbH übernimmt keine Kosten für externe Handwerksbetriebe zur Beseitigung von Defekten. Die Kosten für Gas- und TÜV-Prüfung werden bis jeweils 50,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer vom Vermieter getragen. Die Einhaltung der Fristen sind ebenfalls vom Mieter zu beachten und wurden diesem mitgeteilt. Bei fehlender Gas- und/oder TÜV-Prüfung erlischt der Versicherungsschutz und der Mietgegenstand ist nicht mehr zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr berechtigt. Kleinstreparaturen (u.a. Glühbirnen, Sicherungen) bis 100 EUR netto sind vom Mieter in Eigenregie ohne Kostenerstattung durch den Vermieter durchzuführen. Im Falle der Verpflichtung zur Mangelbeseitigung und Nachbesserung schließt die DANSTEP GmbH ausdrücklich die Übernahme von Kosten für Übernachtung, Aufwendungen zur Werksverbringung und Reise, sowie jegliche Übernahme von kundenseitigen Verdienstausfällen während der Nachbesserungs- und Reisezeit aus. Jegliche anfallenden Kosten in Zusammenhang mit der Durchführung von Nachbesserungsmaßnahmen obliegen dem Mieter. Die Parteien erklären sich einverstanden, im Rahmen der Nachbesserung kooperativ zusammenzuarbeiten, um eine effiziente und zeitnahe Lösung zu gewährleisten. Etwaige abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden.

  1. Schriftliche Einwilligung gemäß Datenschutz (DSGVO- Anwendung)

13.1. Der Mieter willigt ein, dass die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben und verarbeitet werden dürfen. Insbesondere ist die DANSTEP GmbH dazu berechtigt, im Falle einer säumigen Zahlung aus dem Vertragsverhältnis, die personenbezogenen Daten gesichert an COEO Inkasso zu übermitteln. Für jede darüber hinaus gehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen. Der Mieter willigt ein, dass die DANSTEP GmbH folgende Kontaktwege nutzen darf: Email, Fax, Whatsapp, und SMS.
13.2. Rechte des Betroffenen: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht
Der Mieter ist gemäß Artikel 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber der DANSTEP GmbH um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zum Mieter gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Artikel 17 DSGVO kann der Mieter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jederzeit gegenüber der DANSTEP GmbH die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Der Mieter kann darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die hiermit erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Der Mieter kann den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an die DANSTEP GmbH übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.

  1. Datenspeicherung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden und hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren und nicht in herkömmlicher Urkundenform aufbewahren. Alle auf dieser Webseite erhobenen Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) behandelt. Eine Weitergabe von persönlichen Daten an Dritte ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erfolgt nicht. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Webseite.

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges

15.1. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem das vermietete Mietobjekt gelegen ist.
15.2. Soweit nicht anders vereinbart ist die Kreisstadt Mettmann Gerichtsstand für etwaige Streitfälle.
15.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

Wülfrath, Fassung vom 3. Januar 2022

III. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Warengütern, Lizenzen und Dienstleistungen

  1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen (im Folgenden „Einkauf-AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der DANSTEP GmbH und dem Lieferanten von Waren und/oder Dienstleistungen (im Folgenden „der Lieferant“).
1.2. Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese Einkauf-AGB in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Lieferanten werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die DANSTEP GmbH bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt. Die Einkauf-AGB gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkauf-AGB abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch der DANSTEP GmbH bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.

  1. Vertragsschluss

2.1. Der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwischen der DANSTEP GmbH und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen.
2.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Tagen anzunehmen.

  1. Leistungsumfang

3.1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.
3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Abweichungen von der Bestellung in seiner Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich fett markiert in Frakturzeichen hervorgehoben. Sind die Abweichungen in der jeweiligen Auftragsbestätigung des Lieferanten erheblich, so bedarf der Vertragsschluss der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der DANSTEP GmbH. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung.
3.3. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben. Insbesondere garantiert der Lieferant, dass von ihm gelieferte Waren im Zeitpunkt der Übergabe den gesetzlichen Vorgaben (u.a. Zulassung für den vorgesehenen Einsatz in Deutschland) den anerkannten Regeln der Technik und ggf. einschlägigen DIN-Normen, gesetzlichen Richtlinien und Verordnungen entsprechen. Die DANSTEP GmbH wird Waren und Leistungen des Lieferanten nur dann akzeptieren, wenn diese sämtlichen Qualitätsanforderungen genügen.
3.4. Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Wir sind in einem solchen Fall zur Stornierung der Restmenge berechtigt.
3.5. Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die DANSTEP GmbH.
3.6. Auf dem Lieferschein ist zwingend die DANSTEP GmbH- Bestellnummer und der Kommissionname anzugeben.
3.7. Der Lieferant wird auf Anforderung Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
3.8. Die DANSTEP GmbH ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Die DANSTEP GmbH kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.

  1. Ersatzteile

4.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch zehn Jahre lang nach der Lieferung, zu angemessenen Preisen und den Bedingungen der zugrunde liegenden Bestellung zu liefern. Bei Einstellung der Lieferungen von Ersatzteilen durch den Lieferanten ist die DANSTEP GmbH schriftlich zu informieren, um der DANSTEP GmbH Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

  1. Preise, Erfüllungsort, Zahlungsbedingungen

5.1. Die Lieferungen sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.
5.2. Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der DANSTEP GmbH in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese der unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Die DANSTEP GmbH ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware, sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.

  1. Liefertermin

6.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit/Leistungszeit, ist bindend. Lieferfristen beginnen ab dem Bestelltag. Als Liefertag bzw. Tag der Leistung gilt der Tag des Wareneingangs bei der DANSTEP GmbH bzw. an der von der DANSTEP GmbH angegebenen Empfangsstelle.
6.2. Der Lieferant ist verpflichtet, der DANSTEP GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls kann es sich auf solche Umstände später nicht mehr berufen.
6.3. Im Fall des schuldhaften Lieferverzugs durch den Lieferanten ist die DANSTEP Gmbh berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Lieferwerts entsprechend der Schlussrechnung je angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 18 % des Lieferwerts entsprechend der Schlussrechnung. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
6.4. Sofern die DANSTEP GmbH in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät, beschränkt sich ein dem Lieferanten zustehender Schadensersatzanspruch auf 0,3 % des Lieferwerts pro vollendete Woche, maximal 18% des Lieferwertes, soweit der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der DANSTEP GmbH beruht.

  1. Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag

7.1. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
7.2. Die DANSTEP GmbH ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung für der DANSTEP GmbH unverwendbar geworden ist.
7.3. Die DANSTEP GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
7.4. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

  1. Gefahrenübergang, Dokumente

8.1. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Annahme der Lieferung bei der DANSTEP GmbH bzw. an der von der DANSTEP GmbH angegebenen Empfangsstelle.
8.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen DANSTEPs Bestellnummer anzugeben.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, das Risiko eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Rahmen einer üblichen Transportversicherung abzudecken. Er tritt der DANSTEP GmbH im Voraus alle Ersatzansprüche ab, die ihm gegenüber dem Transportversicherer zustehen. Die DANSTEP GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an.
8.4. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, trägt der Lieferant die Kosten der Verpackung sowie die der Fracht bis zum Bestimmungsort, bei Maschinen und Anlagen bis zum ersten Aufstellungsort. Die Verpackung muss geeignet sein, die Ware vor Beschädigungen, Witterungseinflüssen etc. schützen. Der Lieferant hat sich über die diesbezüglich einschlägigen Anforderungen zu informieren. Die Ware ist der DANSTEP GmbH zollfrei zu überlassen.
8.5. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster u.ä., die dem Lieferanten von der DANSTEP GmbH überlassen werden, bleiben im Eigentum der DANSTEP GmbH. Der Lieferant hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an der DANSTEP GmbH herauszugeben. Diese Unterlagen dürfen von dem Lieferanten nur zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung der DANSTEP GmbH gegenüber verwendet werden.

  1. Gewährleistungsansprüche, Garantien

9.1. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der DANSTEP GmbH ungekürzt zu.
9.2. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
9.3. Die DANSTEP GmbH ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Fristen auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist in jedem Fall rechtzeitig, sofern sie bei inländischen Beschaffungsgeschäften innerhalb einer Frist von 10 Werktagen (Montag – Freitag), bei Auslandsbezug innerhalb einer Frist von 28 Werktagen, jeweils gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Feststellung durch der DANSTEP GmbH, beim Lieferanten eingeht; Vorstehendes gilt unbeschadet abweichender Regelungen in einer Qualitätssicherungsvereinbarung.
9.4. Der Lieferant steht insbesondere dafür ein, dass die gelieferten Waren bzw. die geschuldeten Werkleistungen gem. §§ 433 I 2, 434, 435 BGB (Kaufvertrag) oder § 633 I, II u. III BGB (Werkvertrag) dem jeweiligen Kauf- bzw. Leistungsmuster sowie den gesetzlichen und vereinbarten Qualitäts- und Verpackungsbedingungen, der Leistungsbeschreibung, in Ermangelung solcher zumindest handelsüblichen Qualitätsbedingungen entsprechen und frei von Sach- und Rechtsmängeln bzw. Fehlern im Sinne des Gesetzes, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, sind.
9.5. Entspricht die von dem Lieferanten erbrachte Vertragsleistung (gelieferte Waren, erbrachte Werkleistung, Dienstleistung etc.) nicht den o. g. vertraglichen Vorgaben, ist die DANSTEP GmbH berechtigt, entweder Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Kaufvertrag) oder Mangelbeseitigung oder Neuherstellung des Werks (Werkvertrag) zu verlangen.
9.6. Hat der Lieferant individuell für die DANSTEP GmbH eine bewegliche Sache herzustellen, finden die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme Anwendung. Die Vergütung ist erst nach Abnahme fällig. Sofern das Werk nicht abnahmefähig ist, wird der Lieferant innerhalb einer angemessenen Nachfrist nacherfüllen. Kommt der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug oder zeigt diese nicht den von der DANSTEP GmbH gewünschten Erfolg, so kann die DANSTEp GmbH ohne weitere Fristsetzung die Nachbesserung bzw. Neuherstellung auf Kosten des Lieferanten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Lieferant ist verpflichtet, das gesamte bereits hergestellte Material hierfür auf Aufforderung herauszugeben.
9.7. Unberührt bleiben sonstige Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Verzugs infolge der Mängelbeseitigung.

  1. Haftung

10.1. Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
10.2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, der DANSTEP GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die der DANSTEP GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Der Lieferant ist der DANSTEP GmbH gegenüber auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der DANSTEP GmbH durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern. Auf Verlangen ist der Versicherungsschutz nachzuweisen.
10.3. Vorstehender Abs. 2 gilt entsprechend, soweit der DANSTEP GmbH gemäß §§ 478, 479 BGB Ansprüche gegen den Lieferanten zustehen. In diesem Rahmen tritt der Lieferant an der DANSTEP GmbH etwaige Regressansprüche, die dem Lieferanten gegenüber seinem Sublieferanten aus den §§ 478, 479 BGB zustehen.

  1. Produktionsstandards

11.1. Der Lieferant wird es in angemessenen Zeitabständen ermöglichen, der DANSTEP GmbH von der Durchführung angemessener Qualitätssicherungsmaßnahmen in seinem Betrieb, insbesondere durch Einsicht in alle relevanten Unterlagen, zu überzeugen. Der Lieferant wird der DANSTEP GmbH und/oder zuständigen Behörden zu diesem Zweck nach vorheriger Terminvereinbarung Zutritt zu seinen Betriebsstätten gewähren und während eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter kostenfrei zur Unterstützung zur Verfügung stellen.
11.2. Wenn zwei aufeinander folgende Lieferungen des Lieferanten keine einwandfreie Produktqualität aufweisen, dürfen die Kontrollpersonen innerhalb der üblichen Geschäftszeit Kontrollmaßnahmen auch ohne Vorankündigung durchführen.

  1. Eigentum, Beistellung, Vermischung

12.1. Wird die von der DANSTEP GmbH bereitgestellte Sache (Stoffe/Materialien) mit anderen, der DANSTEP GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die DANSTEP GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der DANSTEP GmbH anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für der DANSTEP GmbH unentgeltlich.
12.2. Bei Übernahme von Sachen der DANSTEP GmbH seitens des Lieferanten geht die Verantwortung für Beschädigung und Verlust auf den Lieferanten über, unabhängig davon, ob die Sachen von der DANSTEP GmbH kostenlos beigestellt oder gegen Berechnung ausgeliefert werden. Der Lieferant hat von der DANSTEP GmbH etwaig überlassene Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von der DANSTEP GmbH überlassene Anlagen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zu versichern und der DANSTEP GmbH dieses auf Verlangen innerhalb angemessener Frist nachzuweisen. Schon jetzt tritt er der DANSTEP GmbH alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen ab. Die DANSTEP GmbH nimmt die Abtretung an.

  1. Schutzrechte und Geheimhaltung

13.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Erteilung des Auftrages erhaltenen schriftlichen oder mündlichen Informationen geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auf Daten, Zeichnungen, Spezifikationen, Berechnungen und Fertigungshinweise. Dritten dürfen die Informationen nicht offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen bzw. mündlich erteilten Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten können wir die sofortige Herausgabe von überlassenen Unterlagen verlangen und Schadensersatz geltend machen.
13.2. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, der DANSTEP GmbH von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen und diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die der DANSTEP GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.

  1. Schlussbestimmungen

14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung.
14.2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser Einkauf-AGB wird auch durch E-Mail und Fax gewahrt.
14.3. Erfüllungsort ist der Firmensitz des einkaufenden Unternehmens, Wülfrath. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis ist der Firmensitz des einkaufenden Unternehmens, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
14.4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkauf-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Wülfrath, Fassung vom 18.03.2024