I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR KÄUFER

  1. Vertragsabschluss, Anwendungsbereich und Übertragung von Rechten und Pflichten

1.1. Das jeweils der Auftragserteilung zugrunde liegende Angebot des Verkäufers ist unverbindlich und freibleibend erstellt worden. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstands schriftlich bestätigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Annahme eines Auftrags abzulehnen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
1.2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag auf Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Dies gilt insbesondere für die vollständige oder teilweise Übertragung des Kaufvertrages. Bei einer unberechtigten Übertragung oder einem entsprechenden Übertragungsversuch ist der Verkäufer berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz zu verlangen.
1.3. Die Angebote des Verkäufers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie gewerblich oder institutionell tätige Vereine, soziale und kirchliche Einrichtungen. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht. Der Käufer bestätigt mit Auftragserteilung, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bzw. als öffentliche oder institutionelle Einrichtung abschließt.
1.4. Die vom Verkäufer angebotenen und verkauften Produkte werden überwiegend nach kundenspezifischen Vorgaben individuell gefertigt und sind keine serienmäßige Lagerware. Ein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen mit den in Ziffer 1.3 genannten Kunden nicht.
1.5. Der Kaufgegenstand darf ausschließlich unter Beachtung der vom Verkäufer übergebenen Betriebs-, Sicherheits- und Nutzungshinweise betrieben werden. Soweit insbesondere ein Dunstabzug, geöffnete Klappen oder sonstige technische Sicherheitseinrichtungen für den vorgesehenen Betrieb erforderlich sind, sind diese entsprechend den Vorgaben des Verkäufers zu verwenden.
1.6. Die Regelungen für die mobile Gastronomie und deren Zulassung können je nach Land, Bundesland, Stadt, Gemeinde und Kreis erheblich voneinander abweichen. Der Verkäufer empfiehlt dem Käufer deshalb vor Auftragserteilung, das geplante Fahrzeug-, Anhänger- oder Containerkonzept mit der zuständigen Behörde abzustimmen und die konkrete Zulässigkeit für den vorgesehenen Einsatzort und die vorgesehene Nutzung zu prüfen. Insbesondere die Anforderungen an Hygiene, Dunstabzug, Elektro-, Gas-, Wasser-, Brandschutz- und sonstige technische Einrichtungen können unterschiedlich sein. Da der Verkäufer nach den individuellen Wünschen des Käufers fertigt, obliegt die Prüfung der behördlichen Zulassungsfähigkeit und Eignung des Kaufgegenstands für den vom Käufer vorgesehenen Einsatz grundsätzlich dem Käufer, soweit nicht ausdrücklich eine entsprechende Prüfung oder Zusicherung durch den Verkäufer vereinbart wurde.
1.7. Der Käufer gestattet dem Verkäufer, Bild- und Videoaufnahmen des fertiggestellten Kaufgegenstands zu Dokumentationszwecken anzufertigen. Eine Verwendung zu Referenz-, Angebots- und Werbezwecken erfolgt nur im Rahmen der datenschutzrechtlich zulässigen Voraussetzungen und unter angemessener Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Käufers. Soweit auf den Aufnahmen Firmenkennzeichen, Marken oder sonstige eindeutig dem Käufer zuzuordnende Kennzeichen erkennbar sind, erfolgt eine werbliche Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Käufers.
1.8. Beschaffenheit von Selbstfahrerverkaufsfahrzeugen: Die angebotenen EU-Fahrzeuge können kurzfristig gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen worden sein. Soweit ein Fahrzeug über eine solche EU-Erstzulassung verfügt, kann die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend ausfallen. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass sich aus der ausländischen Erstzulassung Unterschiede hinsichtlich Ausstattung, Dokumentation, technischer Spezifikation oder Garantieabwicklung ergeben können.
1.9. Bei Selbstfahrerverkaufsfahrzeugen, die vor Übergabe zu einem vom Käufer beauftragten oder über den Verkäufer vermittelten Folierer verbracht werden, kann durch die Überführung und die erforderlichen Bewegungsfahrten eine Gesamtlaufleistung von bis zu 200 km entstehen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden. Eine Minderung oder Rückerstattung des Kaufpreises allein wegen dieser Laufleistung erfolgt nicht.

  1. Werksüberführung und Bereitstellung

2.1. Die Werksüberführung umfasst die vom Verkäufer veranlasste interne Logistik, das Handling, die Qualitätsprüfung sowie die Bereitstellung des Kaufgegenstands ab Werk Wülfrath gemäß den geltenden Herstellervorgaben.
2.2. Für die Werksüberführung werden folgende pauschale Kosten erhoben:

  • Anhänger: 500,00 EUR netto je Anhänger
  • Fahrzeuge: 1.100,00 EUR netto je Fahrzeug
  • Container: 1.250,00 EUR netto je Container

2.3. Die Werksüberführungsgebühr ist Bestandteil des Lieferprozesses, nicht abwählbar und unabhängig davon zu entrichten, ob der Kaufgegenstand vom Käufer selbst abgeholt oder durch den Verkäufer ausgeliefert wird.
2.4. Die Abrechnung der Werksüberführungsgebühr erfolgt mit der Endrechnung.
2.5. Ein gesonderter Ausweis oder eine Einzelabrechnung der in der Werksüberführung enthaltenen Leistungen erfolgt nicht. Die Werksüberführungsgebühr stellt keine eigenständige Transportleistung im Sinne eines Speditions- oder Frachtvertrages dar.

  1. Preise

Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen werden in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegt.

  1. Zahlung

4.1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind entsprechend den Regelungen der Auftragsbestätigung zu entrichten. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich per Banküberweisung zu begleichen. Für Barzahlungen kann eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1,25 % des Zahlbetrages berechnet werden. Diese wird gesondert fakturiert.
4.2. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist oder aus demselben Vertragsverhältnis stammt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht. Zwingende gesetzliche Rechte des Käufers bleiben unberührt.
4.3. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, insbesondere gesetzlich zulässige Inkasso-, Anwalts- und sonstige Rechtsverfolgungskosten, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
4.4. Die vertraglich vereinbarte Anzahlung kann vom Verkäufer in einer oder mehreren Abschlags- bzw. Anzahlungsrechnungen angefordert werden. Die Summe der Rechnungsbeträge entspricht insgesamt der im Kaufvertrag vereinbarten Anzahlung.

  1. Lieferung und Lieferverzug

5.1. Liefertermine oder Lieferfristen werden als verbindlich oder unverbindlich vereinbart und in der Auftragsbestätigung entsprechend bezeichnet. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, beginnen Lieferfristen mit dem Eingang der vereinbarten Anzahlung bzw. mit dem verbindlichen Bestelleintritt eines Drittfinanzierers, sofern eine Finanzierung vorgesehen ist, wobei das jeweils vereinbarte Ereignis maßgeblich ist. Verbindlich vereinbarte Auslieferungs- oder Fertigstellungstermine setzen voraus, dass der Käufer sämtliche von ihm geschuldeten Mitwirkungsleistungen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen, Finanzierungsnachweise und Freigaben, fristgerecht erbringt. Erfolgt eine erforderliche Mitwirkung des Käufers nicht rechtzeitig, verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum der Verzögerung sowie um einen angemessenen Zeitraum zur Wiederaufnahme bzw. Anpassung der Fertigung. Befindet sich der Käufer mit einer vereinbarten Anzahlung oder sonstigen fälligen Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
5.2. Die derzeit üblichen Standardlieferzeiten betragen:

  • Container: 9 bis 12 Monate
  • Verkaufs- und Messeanhänger: 6 bis 9 Monate
  • Selbstfahrerverkaufsfahrzeuge: regelmäßig ca. 12 Monate

Die Lieferfrist beginnt mit dem vereinbarten Fristbeginn gemäß Ziffer 5.1.
5.3. Sollte außerhalb der Standardlieferzeiten ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist schriftlich zugesagt worden sein, setzt deren Einhaltung voraus, dass:
a) die vereinbarte Anzahlung bzw. der verbindliche Bestelleintritt einer Finanzierungsgesellschaft spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Auftragserteilung erfolgt und
b) der Käufer die für die Fertigung erforderlichen Freigaben, insbesondere für Innenausbau, technische Ausstattung und Design, innerhalb der vereinbarten Fristen erteilt.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verschiebt sich der zugesagte Liefertermin um die Dauer der Verzögerung zuzüglich eines angemessenen organisatorischen und produktionstechnischen Anpassungszeitraums.
5.4. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen. Verzug tritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein. Soweit dem Käufer aufgrund eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
5.5. Will der Käufer nach Eintritt des Verzugs vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt, soweit gesetzlich zulässig. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gesetzlich zwingende weitergehende Haftungen bleiben unberührt.
5.6. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Die Rechte des Käufers richten sich nach den vorstehenden Regelungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen.
5.7. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht, soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos.
5.8. Höhere Gewalt sowie Betriebsstörungen beim Verkäufer oder seinen Lieferanten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die den Verkäufer vorübergehend an der rechtzeitigen Lieferung hindern, verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Störung zuzüglich eines angemessenen Zeitraums zur Wiederaufnahme des Betriebs. Dauert eine solche Störung länger als vier Monate an, ist der Käufer berechtigt, vom betroffenen Vertragsteil zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
5.9. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers zumutbar sind und die vereinbarte Funktion bzw. vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstands nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
5.10. Lackierung von Gebrauchtfahrzeugen / Dachfläche
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die im Rahmen des Auftrags eine Lackierung erhalten, wird die Dachfläche grundsätzlich nicht mitlackiert. Bei der Ausführung handelt es sich insoweit um eine Sichtlackierung der von außen üblichen Sichtflächen. Die nicht erfolgende Lackierung der Dachfläche stellt keinen Mangel dar, sondern gilt als vereinbarte Beschaffenheit, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
5.11. Sofern der Käufer nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erteilung des Auftrags eine erforderliche Handskizze übermittelt oder eine vom Verkäufer erstellte Fertigungsskizze anfordert bzw. freigibt, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, der durch die verspätete Mitwirkung verursacht wird, zuzüglich eines angemessenen Zeitraums zur Anpassung des Fertigungsablaufs.
5.12. Bezieht der Käufer über den Verkäufer eine Folierung des Kaufgegenstands, ist das endgültige Design innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich freizugeben. Bei verspäteter Freigabe verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung zuzüglich eines angemessenen Anpassungszeitraums.
5.13. Bei einer Verbringung des Kaufgegenstands durch den Käufer in ein Drittland obliegt die Zollabwicklung einschließlich der Verzollung und der landesspezifischen Gebühren dem Käufer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5.14. Sollte dem Käufer ein fester Liefertermin zugesichert worden sein und kommt es zu einer vom Verkäufer zu vertretenden Verzögerung, kann der Verkäufer dem Käufer als freiwillige Kulanzleistung für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen ab dem zugesicherten Fertigstellungstermin ein verfügbares Modell der GASTRO Standard- oder GASTRO Master-Kategorie kostenlos zur vorübergehenden Nutzung überlassen. Nimmt der Käufer diese Ersatzlösung an, werden Ansprüche wegen des durch den vereinbarten Liefertermin betroffenen Nutzungszeitraums, insbesondere Ansprüche wegen des zeitweisen Nutzungsausfalls, für den Zeitraum der tatsächlichen Überlassung auf den wirtschaftlichen Wert dieser Ersatzleistung angerechnet. Die gesetzlich bestehenden Rechte des Käufers wegen Lieferverzugs bleiben im Übrigen unberührt, soweit sie nicht durch eine wirksame individuelle Vereinbarung abgegolten werden.
5.15. Die DANSTEP GmbH bestellt nach Erteilung des Kaufauftrags regelmäßig zeitnah das Leerfahrzeug, den Leercontainer und/oder entsprechende Einbauten beim jeweiligen Lieferanten. Der Käufer bestätigt mit Auftragserteilung, dass die Finanzierung des Kaufgegenstands grundsätzlich gesichert ist und er über die für die Vertragsdurchführung erforderliche Bonität verfügt.

  1. Abnahme, Nichtabnahme, Rücktritt und Lagerung

6.1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige abzunehmen, soweit kein anderer Abnahmetermin vereinbart wurde.
6.2. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand trotz ordnungsgemäßer Bereitstellung und Fälligkeit der Abnahme nicht ab, kann der Verkäufer die gesetzlichen Rechte geltend machen. Für den Fall des Annahmeverzugs wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 30 % des vereinbarten Kaufpreises vereinbart. Dem Käufer bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten. Bei der Bemessung der Pauschale sind die bei kundenspezifischen Fertigungen typischerweise bereits ausgelösten Planungs-, Beschaffungs-, Fertigungs-, Personal-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten, der entgangene Deckungsbeitrag sowie die regelmäßig eingeschränkte anderweitige Verwertbarkeit individuell beschaffter oder gefertigter Komponenten berücksichtigt. Macht der Verkäufer einen höheren tatsächlichen Schaden geltend, wird die Pauschale auf diesen Schaden angerechnet. Eine doppelte Geltendmachung derselben Schadenspositionen erfolgt nicht.
6.3. Eine Aufhebung des Kaufvertrages nach Auftragserteilung ist grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Der Verkäufer räumt dem Käufer jedoch das Recht ein, innerhalb von 4 Wochen nach Auftragserteilung eine Vertragsaufhebung gegen Zahlung einer Stornierungspauschale in Höhe von 30 % des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten. Bei der Bemessung der Stornierungspauschale sind insbesondere die bis zur Vertragsaufhebung typischerweise ausgelösten Planungs-, Beschaffungs-, Reservierungs-, Fertigungs-, Personal-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten, der entgangene Deckungsbeitrag sowie die eingeschränkte anderweitige Verwertbarkeit kundenspezifischer Komponenten berücksichtigt. Macht der Verkäufer einen höheren tatsächlichen Schaden geltend, wird die Pauschale auf diesen Schaden angerechnet. Eine doppelte Geltendmachung derselben Schadenspositionen erfolgt nicht.
6.4. Ab dem 8. Kalendertag nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige fallen für den bereitstehenden Kaufgegenstand tägliche Stellplatzkosten in Höhe von 21,50 EUR netto je Kalendertag an.
6.5. Vor Auslieferung des Kaufgegenstands durch den Verkäufer ist grundsätzlich eine schriftliche Freigabe des Käufers einzuholen. Mit der Freigabe bestätigt der Käufer, dass die ihm zur Prüfung übermittelte Ausführung nach seinem Kenntnisstand dem vereinbarten Auftrag entspricht und zur Auslieferung freigegeben wird. Die Freigabe stellt keine allgemeine Anerkennung der Mangelfreiheit dar. Die gesetzlichen Rechte des Käufers wegen bei der Freigabe nicht erkennbarer Sachmängel sowie die Prüfung auf bei Ablieferung erkennbare Transportschäden und sonstige Sachmängel bleiben unberührt. Wird die Freigabe nicht erteilt, ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand nach Aufforderung am Firmensitz des Verkäufers zu besichtigen und abzunehmen, soweit gesetzlich zulässig.
6.6. Geht bis zum Ablauf des in der Anzahlungsrechnung genannten Zahlungsziels weder die vereinbarte Anzahlung noch ein verbindlicher Finanzierungsnachweis bei der DANSTEP GmbH ein und befindet sich der zum Auftrag gehörende Leeranhänger, das Leerfahrzeug oder der Container bereits auf dem Betriebsgelände der DANSTEP GmbH, ist die DANSTEP GmbH berechtigt, ab diesem Zeitpunkt eine Stellplatzpauschale in Höhe von 21,50 EUR netto je Kalendertag zu berechnen.
6.7. Lagerungspauschale bei fehlendem Finanzierungsnachweis
Sofern für den Kaufauftrag kein Finanzierungsnachweis bzw. kein Nachweis einer Finanzierungsgesellschaft vorliegt und bereits bestellte und dem Auftrag zugeordnete Materialien, Einbauten, Geräte, Schränke oder sonstige Gegenstände bereits eingelagert wurden, fällt zusätzlich eine Lagerungspauschale von 1,50 EUR netto je Kalendertag und je m² tatsächlich beanspruchter Lagerfläche an.
Die Stellplatzpauschale nach Ziffer 6.6 und die Lagerungspauschale nach dieser Ziffer können nebeneinander berechnet werden, soweit beide unterschiedlichen Lager- bzw. Stellplatzleistungen entsprechen.
Die maßgebliche Lagerfläche wird kaufmännisch auf volle Quadratmeter gerundet. Die Berechnung beginnt mit dem Tag der Einlagerung und endet mit dem Eingang des Finanzierungsnachweises bzw. der anderweitigen Beseitigung des Lagergrundes.
Die Pauschalen nach den Ziffern 6.4, 6.6 und 6.7 erfassen jeweils gesonderte Stellplatz- bzw. Lagerleistungen und die hierdurch verursachten Vorhalte- und Betriebskosten. Stellplatzpauschalen nach den Ziffern 6.4 und 6.6 werden für denselben Kaufgegenstand und denselben Zeitraum nicht nebeneinander berechnet. Die Lagerungspauschale nach dieser Ziffer kann daneben berechnet werden, soweit tatsächlich eine gesonderte Lagerfläche für Materialien, Einbauten, Geräte oder sonstige Gegenstände vorgehalten wird.
Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere erforderliche Stellplatz- bzw. Lagerkosten entstanden sind. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; Zahlungen auf die Pauschalen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet, soweit diese dieselben Kosten- oder Schadenspositionen betreffen.

  1. Änderungswünsche nach Vertragsabschluss

7.1. Der Verkäufer fertigt den Kaufgegenstand entsprechend der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungswünsche des Käufers bedürfen der Zustimmung des Verkäufers und können mit einer Aufwandspauschale von 125,00 EUR netto je Änderungsvorgang berechnet werden, sofern der Verkäufer die Änderung ausführt.
7.2. Erfordert die Änderung die Erstellung oder Anpassung einer Fertigungszeichnung, kann zusätzlich eine Aufwandspauschale von 85,00 EUR netto berechnet werden. Weitergehende Mehrkosten, insbesondere Material-, Fremdleistungs- und Produktionskosten, werden gesondert berechnet, sofern sie durch die Änderung entstehen.

  1. Beklebung / Folierung, Planenvorbauten, Dachwerbung und sonstige Anbauten

8.1. Soweit die DANSTEP GmbH eine Außen- oder Innenfolierung vermittelt oder beauftragt, erfolgt deren Ausführung durch ein Fachunternehmen. Die konkrete Gestaltung und Freigabe der Folierung erfolgt grundsätzlich zwischen Käufer und dem beauftragten Fachunternehmen. Bei dunklen Folierungen, insbesondere in den Farben Schwarz, Anthrazit und Dunkelgrau, können sich durch starke Sonneneinstrahlung erhöhte Temperaturen an der Fahrzeugaußenhaut entwickeln. Der Käufer wird hierauf hingewiesen und hat die Pflege- und Nutzungshinweise des Folierers zu beachten.
8.2. Der Käufer ist für die witterungsgemäße Sicherung des Kaufgegenstands sowie der von ihm angebrachten oder genutzten An- und Aufbauten, Werbeelemente, Planenvorbauten, Türen und Klappen im Falle von Schnee, Sturm, Hagel und sonstigen außergewöhnlichen Witterungs- oder Elementarereignissen verantwortlich, soweit ihm entsprechende Sicherungsmaßnahmen möglich und zumutbar sind.

  1. Besonderheiten von EU-Reimport-Kraftfahrzeugen

9.1. Geltungsbereich
Diese Regelungen gelten ausschließlich für Verträge mit den in Ziffer 1.3 genannten Unternehmern, Behörden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie institutionellen Käufern.
9.2. Fahrzeugbeschreibung und Herkunft
Die angebotenen Fahrzeuge können aus dem EU-Ausland stammen und als EU-Reimporte angeboten werden. Es kann sich um Neuwagen oder neuwertige Fahrzeuge handeln, die zunächst im jeweiligen Ursprungsland registriert wurden oder registriert werden.
9.3. Erstzulassung und Registrierung
Soweit für das jeweilige Fahrzeug eine Erstzulassung im Ursprungsland erforderlich oder vorgesehen ist, erklärt sich der Käufer mit der Durchführung dieses Verfahrens einverstanden.
9.4. Gewährleistung und Herstellergarantie
Die gesetzlichen Sachmängelrechte bleiben im vereinbarten Umfang unberührt.
Soweit eine Herstellergarantie besteht, richtet sich deren Laufzeit und Umfang nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Bei einer Erstzulassung im EU-Ausland kann der Beginn einer Herstellergarantie bereits mit dem Datum dieser Erstzulassung erfolgen.
9.5. Sachmängelhaftung bei gebrauchten Basisfahrzeugen
Bei Verträgen mit Unternehmern wird das gebrauchte Basisfahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Ausschluss betrifft ausschließlich bereits vorhandene gebrauchte Fahrzeugbestandteile, insbesondere Fahrgestell, Motor, Getriebe, Antriebsstrang, Fahrerhaus, Fahrzeugelektronik, Karosserie sowie alters- und gebrauchsbedingte Erscheinungen.
Der Ausschluss gilt insbesondere nicht für:
a) ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten,
b) den durch die DANSTEP GmbH neu hergestellten oder wesentlich veränderten Kundenausbau,
c) neu gelieferte und eingebaute Bauteile und Geräte,
d) neu ausgeführte Lackierungs-, Folierungs-, Montage-, Reparatur- und sonstige Werkleistungen,
e) arglistig verschwiegene Mängel,
f) übernommene Beschaffenheitsgarantien sowie
g) gesetzlich zwingende Haftungsfälle, insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
Für die von DANSTEP neu erbrachten Leistungen gelten die Regelungen der Ziffer 11.

  1. Eigentumsvorbehalt

10.1. Der Kaufgegenstand sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II bleiben bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher aus dem Kaufvertrag geschuldeten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit auch auf Forderungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Während des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu, soweit dem keine gesetzlichen oder zulassungsrechtlichen Vorgaben entgegenstehen.
10.2. Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder verletzt er sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, ist der Verkäufer berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen und/oder die Herausgabe des Kaufgegenstands zu verlangen.
10.3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer den Kaufgegenstand nicht verpfänden, sicherungsübereignen oder anderweitig mit Rechten Dritter belasten. Eine gewöhnliche vertragsgemäße Nutzung des Kaufgegenstands ist hiervon nicht ausgeschlossen, soweit die Zahlungsansprüche des Verkäufers nicht gefährdet werden.
10.4. Wird eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, ist der Verkäufer bei einem erheblichen Zahlungsrückstand oder einer wesentlichen Verletzung der Ratenzahlungsvereinbarung berechtigt, die Ratenzahlungsvereinbarung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu kündigen und die offene Restforderung fällig zu stellen.

  1. Haftung für Sachmängel bei neuen Leistungen

11.1. Die Parteien legen als vertraglich vorausgesetzte Verwendung und vereinbarte Beschaffenheit zugrunde, dass die von der DANSTEP GmbH gelieferten Fahrzeuge, Anhänger und Container transportable und bewegliche Sachen sind. Container sind für eine mobile oder ohne wesentliche Substanzbeeinträchtigung wieder lösbare Aufstellung bestimmt und nicht zur dauerhaften baulichen Verbindung mit einem Grundstück oder zur dauerhaften Einfügung in ein Bauwerk vorgesehen. Eine Fundamentierung, dauerhafte bauliche Integration oder vergleichbare unbewegliche Ausführung ist nicht geschuldet, sofern dies nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich abweichend vereinbart wird. Für den neu hergestellten oder wesentlich veränderten Kundenausbau, neu gelieferte Bauteile und Geräte sowie neu ausgeführte Lackierungs-, Folierungs-, Montage-, Reparatur- und sonstige Werkleistungen an diesen beweglichen Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, ab Abnahme. Ist aufgrund einer ausdrücklichen Individualvereinbarung ausnahmsweise ein Bauwerk, eine dauerhafte bauliche Einbindung oder eine sonstige Leistung geschuldet, für die gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt, bleibt diese zwingende Frist unberührt. Gesetzlich zwingende Rückgriffsansprüche, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, bleiben unberührt.
11.2. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungsfällen.
11.3. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers, insbesondere gemäß § 377 HGB, bleiben unberührt. Offene Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
11.4. Der Käufer hat den beanstandeten Mangel nachvollziehbar zu beschreiben und, soweit möglich, durch Fotos, Videos, Fehlerprotokolle oder sonstige geeignete Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Beauftragung eines Dritten mit Reparatur- oder sonstigen Maßnahmen ist der DANSTEP GmbH grundsätzlich Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel selbst zu prüfen und Nacherfüllung zu leisten, soweit dies den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
11.5. Der Käufer hat den Kaufgegenstand der DANSTEP GmbH zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wird, der Firmensitz der DANSTEP GmbH in Wülfrath. Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers auf Übernahme der erforderlichen Nacherfüllungsaufwendungen, insbesondere nach § 439 BGB, bleiben unberührt.
11.6. Kosten einer eigenmächtig beauftragten Fremdreparatur werden übernommen, soweit die DANSTEP GmbH die Beauftragung zuvor in Textform freigegeben hat oder der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt war, die Maßnahme ohne vorherige Zustimmung auf Kosten des Verkäufers durchführen zu lassen. Kostenvoranschläge Dritter stellen ohne ausdrückliche Freigabe keine Kostenübernahmeerklärung dar.
11.7. Dichtstoff- und Silikonfugen unterliegen regelmäßigen Wartungs- und Erneuerungserfordernissen. Der Käufer hat diese Fugen entsprechend den Hersteller- und Übergabehinweisen zu überprüfen und bei alters- oder verschleißbedingten Erscheinungen zu erneuern. Die Haftung für eine bereits bei Ablieferung vorhandene mangelhafte Materialauswahl oder mangelhafte erstmalige Verarbeitung bleibt hiervon unberührt.
11.8. Die Absperrhähne des Wassersystems und der Wasserhahn auf „warm“ sind bei zu erwartendem Frost entsprechend den übergebenen Nutzungshinweisen einzustellen bzw. geöffnet zu halten. Frostschäden, die auf eine nicht ordnungsgemäße Entleerung, Frostsicherung oder Nutzung durch den Käufer zurückzuführen sind, unterliegen nicht der Sachmängelhaftung.
11.9. Das Dach von Fahrzeugen, Anhängern und Containern darf nicht betreten oder mit zusätzlichen Gewichten belastet werden, soweit dies nicht ausdrücklich freigegeben wurde. Fahrzeuge, Anhänger und Container sind zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserablaufs mit einem geeigneten Gefälle aufzustellen. Soweit keine abweichenden technischen Vorgaben bestehen, wird ein Gefälle von mindestens 1 % empfohlen.
11.10. Im Falle einer Sachmangelanzeige hat der Käufer der DANSTEP GmbH den Zugang zum betroffenen Bauteil oder Gerät zu ermöglichen und den Kaufgegenstand bzw. das betroffene Gerät zur Prüfung und Nacherfüllung bereitzustellen. Soweit ein Ausbau oder eine Demontage für die Prüfung oder Nacherfüllung erforderlich ist, richtet sich die Kostentragung nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Ansprüche des Käufers auf Übernahme erforderlicher Kosten bleiben unberührt.

  1. Haftung für sonstige Schäden

12.1. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Sachmängelhaftung beruhen, gilt Folgendes: Die DANSTEP GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in gesetzlich zwingenden Fällen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die DANSTEP GmbH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung der DANSTEP GmbH wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
12.2. Die Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der DANSTEP GmbH, soweit gesetzlich zulässig.
12.3. Die Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich abschließend nach Ziffer 5.
12.4. Für anfallende Ordnungswidrigkeiten, Strafzettel und Bußgeldbescheide, deren Bearbeitung oder Weiterleitung einen Verwaltungsaufwand der DANSTEP GmbH verursacht, kann eine Handlingpauschale von 38,50 EUR netto berechnet werden. Gesetzlich auferlegte Bußgelder oder sonstige Sanktionen werden, soweit rechtlich zulässig und vom Käufer zu vertreten, zusätzlich an den Käufer weiterberechnet. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Bearbeitungskosten entstanden sind.

  1. Datenschutz und Kommunikation

13.1. Personenbezogene Daten werden von der DANSTEP GmbH im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet, soweit dies insbesondere zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Zahlungsabwicklung, Kommunikation, Kundenbetreuung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Rechtsgrundlagen, Empfängern und den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der DANSTEP GmbH.
13.2. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, kann die DANSTEP GmbH Kunden nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu eigenen Produkten und Dienstleistungen kontaktieren. Direktwerbung per elektronischer Post erfolgt insbesondere unter Beachtung des § 7 UWG. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für Werbung ohne vorherige Einwilligung nicht erfüllt sind, ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich.
13.3. Für die laufende Vertragskommunikation kann die DANSTEP GmbH die vom Kunden angegebenen Kontaktwege, insbesondere E-Mail, Telefon und – soweit vom Kunden genutzt und datenschutzrechtlich zulässig – Messenger-Dienste wie WhatsApp, verwenden. Werbliche Kommunikation über einzelne Kommunikationskanäle erfolgt nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
13.4. Der Kunde kann seine Kontaktdaten aktualisieren und der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen bzw. eine erteilte Einwilligung widerrufen, soweit eine Einwilligung Rechtsgrundlage der Werbung ist.

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl und Sonstiges

14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.
14.2. Für Streitigkeiten mit einem Käufer, der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der DANSTEP GmbH in Wülfrath vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. Soweit ein Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften nicht wirksam ausschließlich vereinbart werden kann, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.3. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen allgemeinen Gerichtsstand nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung oder ist sein Aufenthaltsort bzw. Sitz bei Klageerhebung unbekannt, ist die DANSTEP GmbH berechtigt, am Sitz der Gesellschaft in Wülfrath zu klagen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
14.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

  1. Werkstattleistungen und Verrechnungssätze

15.1. Für von der DANSTEP GmbH beauftragte oder erbrachte Werkstattleistungen gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung vereinbarten bzw. veröffentlichten Verrechnungssätze.
15.2. Die derzeit gültigen Verrechnungssätze betragen:

  • Allgemeine Mechanik: 125,00 EUR pro Arbeitsstunde netto
  • Diagnose- und Elektronikarbeiten: 150,00 EUR pro Arbeitsstunde netto
  • Karosseriearbeiten: 125,00 EUR pro Arbeitsstunde netto
  • Reinigungsarbeiten: 65,00 EUR pro Arbeitsstunde netto

15.3. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand. Angefangene Arbeitszeiteinheiten können nach der im jeweiligen Betrieb verwendeten branchenüblichen Zeittaktung abgerechnet werden.
15.4. Materialkosten, Ersatzteile, Betriebsstoffe, Entsorgungsgebühren, Fremdleistungen und sonstige notwendige Aufwendungen sind nicht in den Arbeitsstundensätzen enthalten und werden gesondert berechnet.
15.5. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Festpreis vereinbart wurde. Werden während der Ausführung zusätzliche Arbeiten erforderlich, wird der Auftraggeber hierüber nach Möglichkeit vor Durchführung informiert.
15.6. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung vereinbarten oder veröffentlichten Verrechnungssätze.

Wülfrath, Fassung vom 17. August 2026

II. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR MIETER

  1. Allgemeines

1.1. Der Vermieter gewährleistet, dass der vermietete Grill-Imbisswagen bzw. Verkaufsanhänger während der vereinbarten Mietdauer zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung steht.
1.2. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Mietgegenstand für den vom Mieter beabsichtigten konkreten Geschäfts- oder Veranstaltungszweck behördlich oder wirtschaftlich geeignet ist, sofern dies nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden ist. Die Einhaltung der für den konkreten Betrieb geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorgaben obliegt grundsätzlich dem Mieter. Dies gilt insbesondere für lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche, arbeitsschutzrechtliche und veranstaltungsbezogene Vorschriften.
1.3. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass im Fahrzeug geeignete Brandschutz- und Löscheinrichtungen erforderlich sein können. Der Mieter hat die für seinen konkreten Betrieb geltenden Anforderungen eigenständig zu prüfen und einzuhalten.
1.4. Die Angebote des Vermieters richten sich ausschließlich an Gewerbekunden, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen, Vereine sowie soziale und kirchliche Einrichtungen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
1.5. Die monatliche Mietzahlung ist per Banküberweisung zu begleichen. Für Barzahlungen kann eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1,25 % des Zahlbetrages berechnet werden.
1.6. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, insbesondere gesetzlich zulässige Inkasso-, Anwalts- und sonstige Rechtsverfolgungskosten, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.

  1. Zustandekommen des Mietvertrages und Vertragsübertragung

2.1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Vertragsbestätigung bzw. durch Unterzeichnung des Mietvertrages zustande. Individuelle Absprachen können insbesondere per E-Mail oder in anderer Textform bestätigt werden.
2.2. Eine Übertragung oder Abtretung von Rechten aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters, soweit gesetzlich zulässig.
2.3. Der Mietgegenstand darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht dauerhaft oder regelmäßig Dritten zum Gebrauch überlassen werden. Eine kurzfristige Nutzung durch Mitarbeiter oder gesetzliche Vertreter des Mieters im Rahmen des vertragsgemäßen Betriebs bleibt hiervon unberührt.
2.4. Da der Mietvertrag ausschließlich mit den in Ziffer 1.4 genannten Kunden geschlossen wird, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht des Mieters. Eine vorzeitige Vertragsaufhebung oder einvernehmliche Vertragsbeendigung kann nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen, soweit nicht gesetzliche Kündigungs- oder Rücktrittsrechte bestehen.
2.5. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sowie die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Weitergehende gesetzlich geschuldete Rechtsverfolgungskosten bleiben unberührt.

  1. Leistungsstörungen und Haftung des Vermieters

3.1. Der Anspruch des Mieters auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Vermieter oder für jedermann nach den gesetzlichen Vorschriften unmöglich geworden ist.
3.2. Soweit der Vermieter aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände vorübergehend an der Leistung gehindert ist, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie um einen angemessenen Wiederaufnahmezeitraum.
3.3. Die DANSTEP GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen gesetzlich zwingenden Fällen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die DANSTEP GmbH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung der DANSTEP GmbH wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
3.4. Für Schäden an Sachen des Mieters, insbesondere Waren, Betriebsmitteln, Einrichtung oder sonstigen Gegenständen, die durch Witterungseinwirkungen, Vandalismus oder Einbruch entstehen, haftet der Vermieter nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelungen. Der Mietgegenstand ist witterungsbeständig, jedoch können insbesondere bei außergewöhnlichen Witterungseinwirkungen wie starkem Wind, Schlagregen, Treibschnee, Überschwemmungen oder vergleichbaren Ereignissen konstruktionsbedingt Feuchtigkeitseintritte nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Mietgegenstand ist zudem nicht als vollständig einbruchssicheres Objekt ausgelegt.

  1. Instandhaltung, Reinigung und laufende Pflege

Nach Übergabe bzw. Abholung befindet sich der Mietgegenstand in der Obhut des Mieters. Die laufende Reinigung, Pflege und die vertragsgemäße Nutzung sind während der Mietdauer Sache des Mieters.
Gesetzliche oder vertragliche Instandhaltungs- und Erhaltungspflichten des Vermieters bleiben unberührt.
Vom Mieter verursachte Beschädigungen, Verschmutzungen oder übermäßige Abnutzung hat der Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.

  1. Befestigungsteile

Der Mieter darf nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters Befestigungsteile am Mietgegenstand anbringen.
Vom Mieter angebrachte Befestigungsteile sind vor Rückgabe vollständig und fachgerecht zu entfernen. Entstehen durch Anbringung oder Entfernung Schäden, ist der Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet.

  1. Bauliche Veränderungen

Der Mieter darf den Mietgegenstand nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters baulich verändern.
Bei genehmigten baulichen Veränderungen ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, vor Rückgabe den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

  1. Farbanstriche und Beklebungen

Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht umlackieren oder mit dauerhaften Beklebungen versehen.
Beklebungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Bei genehmigten Beklebungen hat der Mieter sicherzustellen, dass diese bei Rückgabe fachgerecht und ohne Beschädigung des Mietgegenstands entfernt werden können.
Entstehende Schäden und erforderliche Wiederherstellungsarbeiten sind vom Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.

  1. Obhutspflichten des Mieters

8.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietdauer sorgfältig und entsprechend der ihm übergebenen Betriebs- und Nutzungshinweise zu behandeln. Insbesondere hat der Mieter:

  • den Mietgegenstand bei extremen Wetterbedingungen angemessen zu sichern;
  • ihn gegen vorhersehbare Beschädigungen durch Vandalismus oder unbefugten Zugriff angemessen zu schützen;
  • die technischen, sicherheits- und versicherungsrelevanten Vorgaben des Vermieters zu beachten.

8.2. Der Mieter haftet für Schäden, die er selbst oder Personen, für deren Verhalten er nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat, durch schuldhafte Verletzung seiner Obhutspflichten oder durch unsachgemäße bzw. übermäßige Nutzung verursachen. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters für Schäden durch unbekannte Dritte wird nicht vereinbart.
8.3. Soweit dem Vermieter gegenüber einem schädigenden Dritten Ansprüche zustehen und der Vermieter vom Mieter bereits berechtigterweise Ersatz für den betreffenden Schaden erhalten hat, ist der Vermieter verpflichtet, entsprechende Ersatzansprüche in dem Umfang an den Mieter abzutreten, in dem der Mieter wirtschaftlich betroffen ist.
8.4. Bei Rückgabe wird der Zustand des Mietgegenstands gemeinsam festgestellt und möglichst durch ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll sowie Fotoaufnahmen dokumentiert. Für nicht dokumentierte Schäden gelten die gesetzlichen Beweislastregeln. Allein das Vorhandensein eines Schadens bei Rückgabe begründet keine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters.
8.5. Verursacht der Mieter einen Schaden, der dazu führt, dass der Mietgegenstand nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, haftet der Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auch für den hierdurch entstandenen weiteren Schaden, insbesondere für nachweisbaren Mietausfall, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
8.6. Reinigung
Wird der Mietgegenstand nach Rückgabe aufgrund einer vom Mieter zu vertretenden übermäßigen Verschmutzung vom Vermieter oder durch einen von ihm beauftragten Dienstleister gereinigt, können die hierfür tatsächlich erforderlichen Kosten berechnet werden.
Bei Standardverschmutzung kann eine pauschale Endreinigung von 275,00 EUR netto vereinbart werden, sofern dem Mieter der Pauschalbetrag bereits vor Vertragsschluss bekannt gegeben wurde.
Bei erheblicher Verschmutzung können die tatsächlich erforderlichen Reinigungskosten, insbesondere auf Grundlage eines Stundensatzes von 64,50 EUR netto je eingesetzter Arbeitsstunde und Mitarbeiter zuzüglich erforderlicher Material- und Entsorgungskosten, berechnet werden.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass geringere oder keine Reinigungskosten entstanden sind.
8.7. Bei Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem erheblichen Schaden hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu informieren und, soweit erforderlich oder zumutbar, die Polizei bzw. zuständige Behörden hinzuzuziehen.
8.8. Das Dach von Fahrzeugen, Anhängern und Containern darf nicht betreten oder mit zusätzlichen Gewichten belastet werden, soweit dies nicht ausdrücklich freigegeben wurde. Fahrzeuge, Anhänger und Container sind zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserablaufs mit geeignetem Gefälle aufzustellen.
8.9. Die vom Vermieter bereitgestellten Diebstahlsicherungen sind während der Mietdauer entsprechend den Vorgaben des Vermieters zu verwenden. Eine Nichtverwendung oder unsachgemäße Verwendung kann nach Maßgabe des konkreten Versicherungsvertrages und der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und eine mögliche Regulierung haben.
8.10. Ortungssystem / Tracking
Der Mietgegenstand kann mit einem Ortungs- bzw. Trackingsystem ausgestattet sein.
Die Ortungsfunktion dient insbesondere dem Diebstahlschutz, der Wiederauffindung des Mietgegenstands im Falle eines Diebstahls sowie gegebenenfalls der Sicherung berechtigter Interessen des Vermieters.
Soweit durch das Ortungssystem personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt die Verarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Einzelheiten insbesondere zu den verarbeiteten Daten, Ortungsintervallen und Abrufmöglichkeiten, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauern sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der dem Mieter vor Vertragsschluss in Textform bereitgestellten Datenschutzerklärung der DANSTEP GmbH, Abschnitt „GPS-Ortung und Tracking von Mietgegenständen“, in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
Soweit der Mieter den Mietgegenstand Mitarbeitern, Beauftragten oder sonstigen Nutzern überlässt, hat er diesen die vom Vermieter bereitgestellten Datenschutzhinweise vor der erstmaligen Nutzung zugänglich zu machen. Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

  1. Auskunftspflichten des Mieters

Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis oder ein vergleichbares Identitätsdokument vorzulegen.
Beauftragt der Mieter einen Dritten mit der Abholung, kann der Vermieter eine geeignete Vollmacht sowie einen geeigneten Identitätsnachweis des Abholers verlangen.

  1. Änderungen des Stellplatzes

Eine Änderung des regelmäßigen Stellplatzes bzw. des dauerhaften Abstellortes des Mietgegenstands ist dem Vermieter aus versicherungs- und organisationsrechtlichen Gründen innerhalb von zwei Werktagen schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

  1. Abholung und vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstands

11.1. Der Mietgegenstand ist grundsätzlich am vereinbarten Mietbeginn abzuholen bzw. wird an dem vereinbarten Termin übergeben.
11.2. Erfolgt die Abholung aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht und bleibt der Mietgegenstand beim Vermieter, können ab dem 8. Kalendertag nach Mietbeginn Stellplatzkosten in Höhe von 21,50 EUR netto je Kalendertag berechnet werden.
11.3. Wird der Mietgegenstand vor Ende der vereinbarten Mietdauer zurückgegeben und muss der Vermieter den Mietgegenstand bis zum regulären Mietende einlagern, können für diesen Zeitraum ebenfalls Stellplatzkosten von 21,50 EUR netto je Kalendertag berechnet werden. Die Stellplatzkosten nach den Ziffern 11.2 und 11.3 vergüten die aufgrund der Nichtabholung bzw. vorzeitigen Rückgabe gesondert erforderliche Stellplatzbereitstellung und die hierdurch verursachten Vorhalte- und Betriebskosten. Für denselben Mietgegenstand und denselben Zeitraum wird nur eine Stellplatzpauschale berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere erforderliche Stellplatzkosten entstanden sind. Gesetzlich anzurechnende ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung oder Nutzung werden berücksichtigt.
11.4. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstands beendet die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete nicht automatisch. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete sowie sonstiger vertraglicher Entgelte richtet sich nach dem Mietvertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Eine vorzeitige Rückgabe führt insbesondere nicht allein dadurch zu einer vollständigen vorzeitigen Fälligkeit sämtlicher zukünftiger Forderungen, soweit hierfür keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.

  1. Reparaturen, Defekte, Gas- und TÜV-Prüfungen

12.1. Tritt während der Mietdauer ein technischer Defekt auf, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise mit dem Vermieter abzustimmen.
12.2. Soweit ein Defekt nicht vom Mieter zu vertreten ist und eine Verpflichtung des Vermieters zur Instandsetzung besteht, übernimmt der Vermieter die gesetzlich bzw. vertraglich geschuldeten Kosten der Mangelbeseitigung.
12.3. Der Vermieter kann dem Mieter bei geeigneten Geräten ein Austauschgerät zur Verfügung stellen. Voraussetzung kann die vorherige Übermittlung eines vollständig ausgefüllten Reklamations- und Schadensformulars sein. Soweit im Einzelfall vereinbart, wird ein Austauschgerät innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der vollständigen Unterlagen versandt.
12.4. Der Mieter hat das beanstandete bzw. defekte Originalgerät nach Erhalt eines Austauschgeräts innerhalb der vom Vermieter gesetzten angemessenen Frist zurückzugeben oder zur Abholung bereitzustellen. Wird ein Austauschgerät lediglich vorübergehend oder leihweise überlassen, ist auch dieses nach Aufforderung bzw. nach Ende der vereinbarten Überlassungsdauer innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben. Bei schuldhaft verspäteter oder unterlassener Rückgabe kann der Vermieter den hierdurch entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend machen, insbesondere den maßgeblichen Zeitwert oder, soweit rechtlich und vertraglich geschuldet, den Ersatzwert des nicht zurückgegebenen Geräts.
12.5. Eigenmächtig beschaffte Austauschgeräte, Fremdreparaturen oder sonstige Handwerkerleistungen werden nur übernommen, wenn der Vermieter diese zuvor in Textform freigegeben hat oder eine gesetzliche Grundlage für die Beauftragung ohne vorherige Zustimmung des Vermieters besteht.
12.6. Soweit der Mieter nach dem Mietvertrag oder aufgrund eines von ihm verursachten Schadens für Reparaturen verantwortlich ist, trägt er die hierfür erforderlichen Kosten.
12.7. Kosten für erforderliche Gas-, TÜV- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen trägt der Vermieter, soweit diese nach dem Mietvertrag in seinen Verantwortungsbereich fallen. Im Übrigen trägt der Mieter die ihn nach Gesetz oder Mietvertrag treffenden Prüf- und Mitwirkungspflichten.
12.8. Kleinstreparaturen und Verbrauchsmaterialien bis zu einem Betrag von 100,00 EUR netto je Einzelfall trägt der Mieter nur, soweit es sich um laufende, übliche und vom Mieter zu verantwortende Kleinmaßnahmen handelt oder dies im Mietvertrag ausdrücklich wirksam vereinbart wurde. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten für tatsächlich vom Vermieter geschuldete Instandhaltungsmaßnahmen wird dadurch nicht begründet.
12.9. Der Mieter trägt keine Kosten für Übernachtungen, Reisen, Fahrzeugüberführungen oder sonstige Aufwendungen, die allein durch eine notwendige Nachbesserung des Vermieters entstehen, soweit diese Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vermieter zu tragen sind. Soweit der Mieter durch eigenes Verschulden erforderliche zusätzliche Kosten verursacht, bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
12.10. Betriebsunterbrechung und entgangener Gewinn
Soweit der Mietgegenstand aufgrund eines vom Vermieter zu vertretenden Mangels oder einer vom Vermieter zu vertretenden Pflichtverletzung nicht genutzt werden kann, richten sich Ansprüche des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsbegrenzungen dieser AGB.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns, Umsatzverlustes oder sonstiger mittelbarer Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist eine Haftung für entgangenen Gewinn, Umsatzverluste und sonstige mittelbare Schäden bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Eine Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie gesetzlich zwingende Haftung bleibt unberührt.
12.11. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Beseitigung von Defekten angemessen mitzuwirken und dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten Zugang zum Mietgegenstand zu ermöglichen.

  1. Datenschutz und Kommunikation

13.1. Personenbezogene Daten des Mieters werden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Zahlungsabwicklung, Kundenbetreuung, Diebstahlsicherung, Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der DANSTEP GmbH.
13.2. Soweit gesetzlich zulässig, kann die DANSTEP GmbH Bestandskunden über eigene Produkte und Dienstleistungen informieren. Elektronische Werbung erfolgt nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen. Für Werbung per E-Mail gelten insbesondere die gesetzlichen Anforderungen des § 7 UWG.
13.3. Für die Vertragskommunikation dürfen E-Mail, Telefon und – soweit genutzt und datenschutzrechtlich zulässig – Messenger-Dienste eingesetzt werden.

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl und Sonstiges

14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2. Für Streitigkeiten mit einem Mieter, der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der DANSTEP GmbH in Wülfrath vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. Soweit ein Gerichtsstand nicht wirksam vereinbart werden kann, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.3. Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er diesen nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung oder ist sein Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt, ist die DANSTEP GmbH berechtigt, am Sitz der Gesellschaft in Wülfrath zu klagen, soweit gesetzlich zulässig.
14.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

  1. Werkstattleistungen und Verrechnungssätze

15.1. Für gesondert beauftragte Werkstattleistungen gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung vereinbarten bzw. veröffentlichten Verrechnungssätze.
15.2. Die derzeit gültigen Verrechnungssätze betragen:

  • Allgemeine Mechanik: 125,00 EUR pro Arbeitsstunde netto
  • Diagnose- und Elektronikarbeiten: 150,00 EUR pro Arbeitsstunde netto
  • Karosseriearbeiten: 125,00 EUR pro Arbeitsstunde netto
  • Reinigungsarbeiten: 65,00 EUR pro Arbeitsstunde netto

15.3. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich angefallenem Arbeitsaufwand und der jeweils angewendeten branchenüblichen Zeittaktung.
15.4. Materialkosten, Ersatzteile, Betriebsstoffe, Entsorgungsgebühren, Fremdleistungen und sonstige notwendige Aufwendungen werden zusätzlich berechnet.
15.5. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
15.6. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung gültigen und veröffentlichten Verrechnungssätze.

Wülfrath, Fassung vom 17. August 2026

III. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Warengütern, Lizenzen und Dienstleistungen

  1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen (im Folgenden „Einkauf-AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der DANSTEP GmbH und dem Lieferanten von Waren und/oder Dienstleistungen (im Folgenden „der Lieferant“).
1.2. Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese Einkauf-AGB in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Lieferanten werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die DANSTEP GmbH bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt. Die Einkauf-AGB gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkauf-AGB abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch der DANSTEP GmbH bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.

  1. Vertragsschluss

2.1. Der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwischen der DANSTEP GmbH und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen.
2.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Tagen anzunehmen.

  1. Leistungsumfang

3.1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.
3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Abweichungen von der Bestellung in seiner Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich fett markiert in Frakturzeichen hervorgehoben. Sind die Abweichungen in der jeweiligen Auftragsbestätigung des Lieferanten erheblich, so bedarf der Vertragsschluss der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der DANSTEP GmbH. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung.
3.3. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben. Insbesondere garantiert der Lieferant, dass von ihm gelieferte Waren im Zeitpunkt der Übergabe den gesetzlichen Vorgaben (u.a. Zulassung für den vorgesehenen Einsatz in Deutschland) den anerkannten Regeln der Technik und ggf. einschlägigen DIN-Normen, gesetzlichen Richtlinien und Verordnungen entsprechen. Die DANSTEP GmbH wird Waren und Leistungen des Lieferanten nur dann akzeptieren, wenn diese sämtlichen Qualitätsanforderungen genügen.
3.4. Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Wir sind in einem solchen Fall zur Stornierung der Restmenge berechtigt.
3.5. Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die DANSTEP GmbH.
3.6. Auf dem Lieferschein ist zwingend die DANSTEP GmbH- Bestellnummer und der Kommissionname anzugeben.
3.7. Der Lieferant wird auf Anforderung Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
3.8. Die DANSTEP GmbH ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Die DANSTEP GmbH kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.

  1. Ersatzteile

4.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch zehn Jahre lang nach der Lieferung, zu angemessenen Preisen und den Bedingungen der zugrunde liegenden Bestellung zu liefern. Bei Einstellung der Lieferungen von Ersatzteilen durch den Lieferanten ist die DANSTEP GmbH schriftlich zu informieren, um der DANSTEP GmbH Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

  1. Preise, Erfüllungsort, Zahlungsbedingungen

5.1. Die Lieferungen sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.
5.2. Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der DANSTEP GmbH in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese der unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Die DANSTEP GmbH ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware, sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.

  1. Liefertermin

6.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit/Leistungszeit, ist bindend. Lieferfristen beginnen ab dem Bestelltag. Als Liefertag bzw. Tag der Leistung gilt der Tag des Wareneingangs bei der DANSTEP GmbH bzw. an der von der DANSTEP GmbH angegebenen Empfangsstelle.
6.2. Der Lieferant ist verpflichtet, der DANSTEP GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls kann es sich auf solche Umstände später nicht mehr berufen.
6.3. Im Fall des schuldhaften Lieferverzugs durch den Lieferanten ist die DANSTEP Gmbh berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Lieferwerts entsprechend der Schlussrechnung je angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 18 % des Lieferwerts entsprechend der Schlussrechnung. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
6.4. Sofern die DANSTEP GmbH in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät, beschränkt sich ein dem Lieferanten zustehender Schadensersatzanspruch auf 0,3 % des Lieferwerts pro vollendete Woche, maximal 18% des Lieferwertes, soweit der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der DANSTEP GmbH beruht.

  1. Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag

7.1. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
7.2. Die DANSTEP GmbH ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung für der DANSTEP GmbH unverwendbar geworden ist.
7.3. Die DANSTEP GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
7.4. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

  1. Gefahrenübergang, Dokumente

8.1. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Annahme der Lieferung bei der DANSTEP GmbH bzw. an der von der DANSTEP GmbH angegebenen Empfangsstelle.
8.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen DANSTEPs Bestellnummer anzugeben.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, das Risiko eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Rahmen einer üblichen Transportversicherung abzudecken. Er tritt der DANSTEP GmbH im Voraus alle Ersatzansprüche ab, die ihm gegenüber dem Transportversicherer zustehen. Die DANSTEP GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an.
8.4. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, trägt der Lieferant die Kosten der Verpackung sowie die der Fracht bis zum Bestimmungsort, bei Maschinen und Anlagen bis zum ersten Aufstellungsort. Die Verpackung muss geeignet sein, die Ware vor Beschädigungen, Witterungseinflüssen etc. schützen. Der Lieferant hat sich über die diesbezüglich einschlägigen Anforderungen zu informieren. Die Ware ist der DANSTEP GmbH zollfrei zu überlassen.
8.5. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster u.ä., die dem Lieferanten von der DANSTEP GmbH überlassen werden, bleiben im Eigentum der DANSTEP GmbH. Der Lieferant hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an der DANSTEP GmbH herauszugeben. Diese Unterlagen dürfen von dem Lieferanten nur zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung der DANSTEP GmbH gegenüber verwendet werden.

  1. Gewährleistungsansprüche, Garantien

9.1. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der DANSTEP GmbH ungekürzt zu.
9.2. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
9.3. Die DANSTEP GmbH ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Fristen auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist in jedem Fall rechtzeitig, sofern sie bei inländischen Beschaffungsgeschäften innerhalb einer Frist von 10 Werktagen (Montag – Freitag), bei Auslandsbezug innerhalb einer Frist von 28 Werktagen, jeweils gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Feststellung durch der DANSTEP GmbH, beim Lieferanten eingeht; Vorstehendes gilt unbeschadet abweichender Regelungen in einer Qualitätssicherungsvereinbarung.
9.4. Der Lieferant steht insbesondere dafür ein, dass die gelieferten Waren bzw. die geschuldeten Werkleistungen gem. §§ 433 I 2, 434, 435 BGB (Kaufvertrag) oder § 633 I, II u. III BGB (Werkvertrag) dem jeweiligen Kauf- bzw. Leistungsmuster sowie den gesetzlichen und vereinbarten Qualitäts- und Verpackungsbedingungen, der Leistungsbeschreibung, in Ermangelung solcher zumindest handelsüblichen Qualitätsbedingungen entsprechen und frei von Sach- und Rechtsmängeln bzw. Fehlern im Sinne des Gesetzes, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, sind.
9.5. Entspricht die von dem Lieferanten erbrachte Vertragsleistung (gelieferte Waren, erbrachte Werkleistung, Dienstleistung etc.) nicht den o. g. vertraglichen Vorgaben, ist die DANSTEP GmbH berechtigt, entweder Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Kaufvertrag) oder Mangelbeseitigung oder Neuherstellung des Werks (Werkvertrag) zu verlangen.
9.6. Hat der Lieferant individuell für die DANSTEP GmbH eine bewegliche Sache herzustellen, finden die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme Anwendung. Die Vergütung ist erst nach Abnahme fällig. Sofern das Werk nicht abnahmefähig ist, wird der Lieferant innerhalb einer angemessenen Nachfrist nacherfüllen. Kommt der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug oder zeigt diese nicht den von der DANSTEP GmbH gewünschten Erfolg, so kann die DANSTEp GmbH ohne weitere Fristsetzung die Nachbesserung bzw. Neuherstellung auf Kosten des Lieferanten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Lieferant ist verpflichtet, das gesamte bereits hergestellte Material hierfür auf Aufforderung herauszugeben.
9.7. Unberührt bleiben sonstige Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Verzugs infolge der Mängelbeseitigung.

  1. Haftung

10.1. Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
10.2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, der DANSTEP GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die der DANSTEP GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Der Lieferant ist der DANSTEP GmbH gegenüber auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der DANSTEP GmbH durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern. Auf Verlangen ist der Versicherungsschutz nachzuweisen.
10.3. Vorstehender Abs. 2 gilt entsprechend, soweit der DANSTEP GmbH gemäß §§ 478, 479 BGB Ansprüche gegen den Lieferanten zustehen. In diesem Rahmen tritt der Lieferant an der DANSTEP GmbH etwaige Regressansprüche, die dem Lieferanten gegenüber seinem Sublieferanten aus den §§ 478, 479 BGB zustehen.

  1. Produktionsstandards

11.1. Der Lieferant wird es in angemessenen Zeitabständen ermöglichen, der DANSTEP GmbH von der Durchführung angemessener Qualitätssicherungsmaßnahmen in seinem Betrieb, insbesondere durch Einsicht in alle relevanten Unterlagen, zu überzeugen. Der Lieferant wird der DANSTEP GmbH und/oder zuständigen Behörden zu diesem Zweck nach vorheriger Terminvereinbarung Zutritt zu seinen Betriebsstätten gewähren und während eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter kostenfrei zur Unterstützung zur Verfügung stellen.
11.2. Wenn zwei aufeinander folgende Lieferungen des Lieferanten keine einwandfreie Produktqualität aufweisen, dürfen die Kontrollpersonen innerhalb der üblichen Geschäftszeit Kontrollmaßnahmen auch ohne Vorankündigung durchführen.

  1. Eigentum, Beistellung, Vermischung

12.1. Wird die von der DANSTEP GmbH bereitgestellte Sache (Stoffe/Materialien) mit anderen, der DANSTEP GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die DANSTEP GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der DANSTEP GmbH anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für der DANSTEP GmbH unentgeltlich.
12.2. Bei Übernahme von Sachen der DANSTEP GmbH seitens des Lieferanten geht die Verantwortung für Beschädigung und Verlust auf den Lieferanten über, unabhängig davon, ob die Sachen von der DANSTEP GmbH kostenlos beigestellt oder gegen Berechnung ausgeliefert werden. Der Lieferant hat von der DANSTEP GmbH etwaig überlassene Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstige von der DANSTEP GmbH überlassene Anlagen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zu versichern und der DANSTEP GmbH dieses auf Verlangen innerhalb angemessener Frist nachzuweisen. Schon jetzt tritt er der DANSTEP GmbH alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen ab. Die DANSTEP GmbH nimmt die Abtretung an.

  1. Schutzrechte und Geheimhaltung

13.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Erteilung des Auftrages erhaltenen schriftlichen oder mündlichen Informationen geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auf Daten, Zeichnungen, Spezifikationen, Berechnungen und Fertigungshinweise. Dritten dürfen die Informationen nicht offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen bzw. mündlich erteilten Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten können wir die sofortige Herausgabe von überlassenen Unterlagen verlangen und Schadensersatz geltend machen.
13.2. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, der DANSTEP GmbH von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen und diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die der DANSTEP GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.

  1. Schlussbestimmungen

14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung.
14.2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser Einkauf-AGB wird auch durch E-Mail und Fax gewahrt.
14.3. Erfüllungsort ist der Firmensitz des einkaufenden Unternehmens, Wülfrath. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis ist der Firmensitz des einkaufenden Unternehmens, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
14.4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkauf-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Wülfrath, Fassung vom 18.03.2024